Mitglied im Sächsischen Schützenbund sowie im Kreissportbund Mittelsachsen und im Landessportbund Sachsen

Statuten
 
I. Name, Sitz
 
1. Der Verein führt den Namen "Königlich privilegierte Schützengesellschaft 1736 Burgstädt e. V. (im folgenden "Verein" genannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Burgstädt und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Hainichen eingetragen werden.
Die Anschrift des Vereins ist:
Königlich privilegierte Schützengesellschaft 1736 Burgstädt e.V.
Markt 17
09217 Burgstädt

II. Zweck, Grundsätze

 
3. Im Verein schließen sich Sportschützen und interessierte für Schießsport, Waffenkunde und Waffengeschichte zusammen.
4. Der Verein pflegt und fördert das allgemeine und sportliche Schießen. Er organisiert Betätigung im Sportschießen für alle Bürger, bildet leistungsfähige Sportler und Nachwuchs heran.
5. Der Verein pflegt das Schützenbrauchtum der Stadt Burgstädt und bemüht sich, Leben und Tradition des Burgstädter Schützenwesen zu erforschen und fortzuführen.
6. Der Verein organisiert Wettkämpfe und Schützenfeste.
7. Der Verein fördert sportliche und kulturelle Kontakte zu anderen Vereinen und Sportfreunden.
8. Der Verein hat ein Emblem und eine Vereinsfahne. Die Mitglieder können ihre Zugehörigkeit u.a. durch das Tragen einer einheitlichen Vereinskleidung demonstrieren.
9. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd.
10. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
11. Der Verein ist Mitglied im Sächsischen Schützenbund e.V., Landessportbund e.V. sowie im Kreissportbund Mittelsachsen e.V.
12. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

III. Mitgliedschaft

 
13. Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernder Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern

III.1 Erwerb der Mitgliedschaft

 
14. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt und damit die Satzung des Vereins anerkennt. Kinder und Jugendliche im Alter bis 18 Jahren legen mit dem Aufnahmeantrag ein schriftliches Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreter vor, dieses gilt gleichzeitig als Einverständniserklärung zur Teilnahme am Schießbetrieb. Den Aufnahmeantrag nimmt der Vorstand entgegen.
15. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die dem Verein angehören will und den Beitritt schriftlich erklärt. Die Beitrittserklärung muss über die vom Mitglied beabsichtigte Art und Weise der Förderung des Vereines aussagen. Die schriftliche Erklärung nimmt der Vorstand entgegen.
16. Über die Aufnahme bzw. den Beitritt entscheidet die Mitgliederversammlung.
17. Natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste gemacht haben, können auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes und der Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die höchste Form der Ehrenmitgliedschaft ist der Titel eines Ehrenpräsidenten. Die Ehrenmitgliedschaft wird nur gültig, wenn die geehrte Person diese annimmt. Ehrenmitgliedern, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese aberkannt werden.
18. Will ein Förderndes oder Ehrenmitglied ordentliches Mitglied werden, ist das schriftlich zu erklären. Die Differenz zum Jahresbeitrag ist nach zu entrichten.
19. Die Aufnahme wird durch Eintragung in das Mitgliedsverzeichnis des Vereins vollzogen.

III.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 
20. Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Sie können an allen Leistungsvergleichen entsprechend der gültigen Ausschreibung und Schützenfesten teilnehmen. Durch die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, die Mitarbeit in Arbeitsgruppen u.a. können sie sich an der demokratischen Leitung des Vereins beteiligen. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht für Funktionen zu kandidieren und in sie gewählt zu werden.
21. Jedes Mitglied hat das Recht, auf seinen Antrag hin zum Tagesordnungspunkt 1 an den Beratungen des Präsidiums teilzunehmen.
22. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- Satzung und Ordnungen des Vereines einzuhalten.
- sich für die Ziele und Aufgaben des Vereines einzusetzen und das Vereinsleben zu fördern.
- das Eigentum des Vereines pfleglich zu behandeln und schützen, Arbeitsleistungen im festgelegten Umfang bei Veranstaltungen des Vereines zu erbringen.
23. Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Finanzordnung des Vereines verpflichtet.

III.3 Beendigung der Mitgliedschaft

 
24. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
25. Der Austritt ist vom Mitglied bis 4 Wochen vor Beendigung des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
26. Der Ausschluss kann erfolgen:
- bei erheblicher Verletzung der Satzung und von Ordnungen
- bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins.
- wegen grobem unsportlichen Verhalten.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes wird auf Antrag des Vorstandes durch eine Mitgliederversammlung entschieden. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied vor den versammelten Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform und ist dem ausgeschlossenen Mitglied nachweisbar zu übergeben.
27. Ist ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für ein Jahr im Rückstand und erfolgt nach einmaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung keine sofortige Begleichung der Beitragsschuld durch das Mitglied kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Spätere Wiederaufnahme zieht die erneute Zahlung der Aufnahmegebühr nach sich.
28. Personen, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben damit alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren.
29. Das Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein wird im Mitgliederverzeichnis unter Angabe der Art der Beendigung der Mitgliedschaft vermerkt.

IV. Organe des Vereines

 
30. Die Organe des Vereines sind
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
- der Vorstand
31. Für die einzelnen Leitungsfunktionen sind Aufgabenverteilungspläne zu erarbeiten und vom Präsidium zu bestätigen.
32. Vorstand und Präsidium arbeiten nach einen Arbeitsplan.

V. Mitgliederversammlung

 
33. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Halbjahr statt.
34. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt oder wenn es den Interessen des Vereins erfordert.
35. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Jedes Mitglied wird schriftlich mit Übergabe der Tagesordnung, spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingeladen. ( Datum der Einlieferung der Postsendung ) Eine Änderung der Satzung muss mit dem geänderten Wortlaut erwähnt werden.
36. Eine Mitgliederversammlung wird von der / vom Präsident / in bzw. einem vom Vorstand Beauftragten geleitet. Der Vizepräsident protokolliert alle Beschlüsse und Anträge der Mitgliederversammlung.
37. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, die einfache Stimmenmehrheit reicht aus. Stimmenthaltungen zählen als nicht anwesend. Bei Stimmengleichheit , zählt der Antrag / Beschluss als abgelehnt
38. Die Mitgliederversammlung ist zuständig:
a. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
b. die Wahl des Präsidiums
c. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
d. die Wahl der Kassenprüfer und die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
e. die Bestätigung des Haushaltplanes
f. die Beschlussfassung über Anträge
g. den Beschluss und die Änderung der Finanzordnung
h. die Entscheidung über den Aussschluss von Mitgliedern (außer Pkt 27 )
i. die Bestätigung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
j. die Änderung der Satzung
k. die Auflösung der Vereines

VI. Vorstand

 
39. Der Vorstand besteht aus:
- Präsidenten
- Vizepräsident
- Schatzmeister
Im Sinne § 26 BGB. jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
40. Der Vorstand tritt einmal monatlich in diesem Kreise zusammen und wird durch den Präsidenten einberufen. Vorstandsbeschlüsse werden durch den Vizepräsidenten protokolliert. Bei Beschlüssen zählt die einfache Mehrheit. Stimmenthaltung wird als nicht anwesend gewertet und bei Stimmengleichheit zählt der Beschluss/ Antrag als abgelehnt.
41. Der Vorstand ist für die Führung und Organisation des Vereines verantwortlich und setzt die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen durch.
42. Auf Grund der Satzung hat der Vorstand bei Bedarf Ordnungen, Richtlinien, die nicht Bestandteil der Satzung sind, zu erarbeiten. Dazu Entwürfe sind den Mitgliedern angemessene Zeit vor der Inkraftsetzung in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.
43. Der Vorstand führt das Mitgliedsverzeichnis.
44. Das vorzeitige Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes, ist der Mitgliedschaft in geeigneter Form mit zu teilen. Die Position ist neu auszuschreiben.

VII. Präsidium

 
45. Das Präsidium besteht:
- Vorstand
- Alterspräsident / in
- Leiter / innen von bei Bedarf zu bildenden Abteilungen
- Sportwart
- Schriftwart
46. Das Präsidium erarbeitet Konzepte für die Tätigkeit des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung sowie der Beschlüssen der Mitgliedserversammlung des Vereins.
47. Das Präsidium tritt einmal im Quartal zusammen, wird durch den Präsidenten einberufen und geleitet. Der Vizepräsident hat das Protokoll zu führen.
48. Alterspräsident /in ist das älteste ordentliche Mitglied im Verein
49. Leiter /innen der Abteilungen werden nach einer internen Wahl in den Abteilungen durch den Vorstand in das Präsidium berufen.
50. Präsidiumsmitglieder, die ihrer Funktion nicht gerecht werden, können innerhalb der Wahlperiode auf Antrag des Vorstandes und in Abstimmung mit der jeweiligen Abteilung von ihrer Funktion entbunden werden.

VIII. Kassenprüfer / in

 
51. Die Kassenprüfer / innen haben die Kasse des Vereins und der Abteilungen einschließlich der Bücher und Belege mindestens zweimal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
52. Die Kassenprüfer /innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
53. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Leitungsgremium sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

IX Stimmrecht, Wahlen

 
54. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
55. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
56. Der Vorstand und die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt. Bei Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder kann in offener Wahl gewählt werden.
57. Die Wiederwahl von Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer/innen ist zulässig.
58. Mehrere (maximal zwei) Vorstandsfunktionen können zeitweise (bis zur Neuwahl) in einer Person vereinigt werden.
59. Mit der Annahme der Wahl verpflichtet sich das Mitglied. Den notwendigen Aufwand für die allseitige Lösung der übernommenen Aufgaben zu leisten.

X. Beschlüsse, Protokolle

 
60. Beschlüsse können nur zu vereinbarten und bekannten Terminen und mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Anträge zu den Buchstaben g bis k des Punktes 38 der Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
61. Sollen Zusatzänderungen zur Abstimmung kommen, müssen die Änderungsanträge mindestens acht Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eingereicht sein und in der Einladung zur Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden.
63. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung gilt die Anzahl der abgegebenen Stimmen.
64. Über Inhalt und Beschlüsse von Mitgliederversammlungen, Präsidium- und Vorstandsberatungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnisse jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren.
65. Die Niederschriften sind durch die jeweilige/n Protokollierenden Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
66. Der Inhalt von Präsidiums- und Vorstandsberatungen ist mit Tagesordnung und wesentlichen Ergebnissen den Mitgliedern in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

XI. Eigentum, Finanzen

 
67. Das Eigentum des Vereins bildet sich aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden, Schenkungen, Erlöse, Fördermittel, Einnahmen, Vermögensübertragungen und Annahme von Nachlass. Das Vereinseigentum ist unteilbares Miteigentum der ordentlichen Mitglieder, welches durch den Vorstand verwaltet wird.
68. Jedes Mitglied hat die Aufwendungen und sonstigen Ausgaben des Vereines mit zu tragen, welche für die Nutzung, dringende Reparaturen und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentum erforderlich sind.
69. Mittel die dem Verein zufließen dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereines fremd sind ,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

XI. Auflösung des Vereines

 
70. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen nach Klärung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Burgstädt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Sportschießens zu verwenden hat.

XII. Schlussbestimmungen

 
71. Die Satzung der Kgl. Priv. Schützengesellschaft 1736 Burgstädt e.V. wurde mit der Gründungsversammlung am 06.01.06 errichtet.
72. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
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